Entgeltordnung
Entgeltordnung für die Jugendkunstschule der Stadt Bergkamen vom 27.09.2023
Der Rat der Stadt Bergkamen hat in seiner Sitzung am 14.09.2023 die nachfolgende Entgeltordnung beschlossen.
Diese Entgeltordnung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 2 i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490).
§ 1
Aufgabe
Die Jugendkunstschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung der Stadt Bergkamen. Aufgabe der Jugendkunstschule Bergkamen ist es, kulturelle Bildungsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene anzubieten. Der Schwerpunkt liegt auf einer kulturellen und kreativ- / künstlerischen Breitenförderung in Form von Kursen, Workshops und Projekten.
Die Jugendkunstschule hat die Aufgabe, die kreative, kulturelle und soziale Kompetenz von Kindern und Jugendlichen zu stärken und mit spielerischen Mitteln ihr künstlerisch-handwerkliches Ausdrucksvermögen zu fördern. Kinder und Jugendliche sollen in ihrer kulturellen Eigentätigkeit gestärkt werden. Darüber hinaus hat die Jugendkunstschule Bergkamen die Aufgabe, im Rahmen der kreativen Erwachsenenbildung kreative Freizeitangebote für Erwachsene anzubieten.
§ 2
Teilnahme
(1) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen setzt eine verbindliche schriftliche Anmeldung voraus. Die Anmeldung ist von den Teilnehmenden selbst oder, falls diese nicht unbeschränkt geschäftsfähig sind, von ihren gesetzlichen Vertretern vorzunehmen.
(2) Der Einstieg und die Teilnahme in bereits laufende regelmäßig stattfindende Kurse sind bei freier Kapazität jederzeit möglich, jedoch nicht bei entgeltpflichtigen Wochenend- oder Tagesworkshops und Projekten.
(3) Bei einem Einstieg in bereits laufende entgeltpflichtige Kurse ist das Datum des Einstiegs auf der Anmeldung zu vermerken.
(4) Die bei der schriftlichen Anmeldung gemachten Daten werden entsprechend der DSGVO lediglich zur Abwicklung angebotsbezogener Verwaltungsaufgaben gespeichert und verwendet.
§ 3
Entgeltpflicht
(1) Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Jugendkunstschule inklusive der Angebote der Kreativen Erwachsenenbildung wird, sofern diese nicht entgeltfrei sind oder ein wirksamer Widerruf vorliegt, ein privatrechtliches Entgelt nach dieser Entgeltordnung erhoben. Die Entgeltpflicht entsteht mit einer verbindlichen schriftlichen Anmeldung.
(2) Bei einem Einstieg in bereits laufende entgeltpflichtige Kurse ist vom festgelegten Entgelt für das gesamte Vermittlungsangebot lediglich das Entgelt für die noch folgenden Termine zu zahlen.
§ 4
Entgeltpflichtige Angebote
(1) Das gem. § 3 Abs. 1 zu zahlende Entgelt bezieht sich auf eine Unterrichtsstunde zu je 45 Minuten, soweit nicht im Einzelfall eine andere Berechnung erfolgt.
(2) Die Entgeltsätze bei entgeltpflichtigen Kursen und Workshops der Jugendkunstschule inklusive der Kreativen Erwachsenenbildung betragen 2,00 € pro Unterrichtsstunde bei
Kursen und Workshops.
(3) Der Entgeltsatz entgeltpflichtiger Ferienprojekte für Kinder und Jugendliche beträgt 30,00 €.
(4) Bei Verbundveranstaltungen mit anderen Trägern können die Entgelte des jeweiligen Trägers erhoben werden.
§ 5
Entgeltfreie Angebote
(1) Landes- und bundesgeförderte Förderprojekte für Kinder- und Jugendliche können entgeltfrei durchgeführt werden. Dabei sind der jeweilige Förderanteil, die Art der Förderung sowie die Förderrichtlinien des jeweiligen Förderprogramms ausschlaggebend.
(2) Tagesaktionen für Kinder und Jugendliche und Mitmachaktionen der Jugendkunstschule im Rahmen von städt. Veranstaltungen können entgeltfrei angeboten werden.
§ 6
Zahlungsschuldner, Fälligkeit
(1) Bei minderjährigen Teilnehmenden sind die gesetzlichen Vertreter zahlungspflichtig.
(2) Das Entgelt für entgeltpflichtige Lehrveranstaltungen der Jugendkunstschule inklusive der Angebote der Kreativen Erwachsenenbildung wird von der Jugendkunstschule Bergkamen jeweils für die gesamte Dauer des Vermittlungsangebots festgesetzt.
(3) Das Entgelt ist zur Mitte eines kostenpflichtigen Kurses und bei kostenpflichtigen Workshops und Projekten im Anschluss an die Veranstaltung fällig.
§ 7
Zahlungsverfahren
(1) Das Teilnehmerentgelt für entgeltpflichtige Kurse, Workshops und Projekte wird grundsätzlich per Lastschriftverfahren eingezogen oder auf Wunsch der Zahlungspflichtigen in Rechnung gestellt. Eine Barzahlung ist nicht möglich.
(2) Die Zahlung per Rechnung hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.
(3) Bei Verzug seitens des / der Zahlungspflichtigen wird ein kostenpflichtiges Mahnverfahren durch die Stadtkasse der Stadt Bergkamen eingeleitet.
§ 8
Entgeltermäßigung
(1) Das Unterrichtsentgelt kann auf Antrag um 50 % ermäßigt werden, wenn die Übernahme des vollen Betrages für die Zahlungspflichtigen eine finanzielle Härte bedeutet. Dies ist der Fall, wenn der/die Zahlungspflichtige SGB II und SGB XII Empfänger/-in (soweit keine Übernahme des Entgeltes durch den Sozialhilfeträger erfolgt) ist.
(2) Das Unterrichtsentgelt kann auf Antrag um 50% ermäßigt werden für
- Bundesfreiwillige, Wehrdienstleistende, Freiwillige im Sozialen Jahr (FSJ)
- Inhaber/-innen der Jugendleitercard "Juleica"
- Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte NRW.
(3) Der Antrag auf Entgeltermäßigung ist bei der Anmeldung zu stellen. Die Berechtigung zur Ermäßigung ist vom Antragsteller / der Antragstellerin vorzulegen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich eine Berechtigung zur Ermäßigung im Laufe eines Angebots ergibt. Diese findet ab dem Beginn der Berechtigung bei der Berechnung des Entgelts Anwendung.
(4) Alle entgeltpflichtigen Angebotsformen für Kinder und Jugendliche können für Anspruchsberechtigte um die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket reduziert werden. Die Jugendkunstschule ist in der Lage Bildungs- und Teilhabepaket-Gutscheine direkt abzurechnen.
(5) Besuchen mehrere Kinder einer Familie entgeltpflichtige Angebote der Jugendkunstschule, wird eine Geschwisterermäßigung ohne Antrag gewährt. Ab zwei angemeldeten Familienmitgliedern erhalten alle jeweils 15 % Rabatt auf die gebuchten Angebote (ausgenommen sind Tickets und Angebote in Kooperationen). Die Geschwisterermäßigung gilt für angemeldete Kinder und Jugendliche, für die keine Sozialermäßigung beantragt wird.
§ 9
Erstattung des Unterrichtsentgeltes
(1) Eine Erstattung des Unterrichtsentgeltes ist nur möglich, wenn eine angebotene Lehrveranstaltung ganz oder teilweise ausfällt und nicht nach Absprache zwischen den Teilnehmenden, dem / der Dozent/in zu einem anderen Termin nachgeholt werden kann.
(2) Bei Ausfall oder Abbruch laufender Lehrveranstaltungen durch die Jugendkunstschule wird bereits gezahltes Entgelt anteilig für die Zeit des Unterrichtsausfalls erstattet. Ein weitergehender Anspruch gegen die Stadt Bergkamen besteht nicht.
§ 10
Abmeldung
(1) Eine Abmeldung für Lehrveranstaltungen der Jugendkunstschule inklusive der Angebote der Kreativen Erwachsenenbildung mit einer Laufzeit von 14 oder mehr Tagen muss innerhalb von drei Werktagen nach Beginn der Veranstaltung schriftlich bei der Jugendkunstschule vorliegen.
(2) Eine Abmeldung für weniger als 14 Tage laufende Jugendkunstschulveranstaltungen inklusive der Angebote der Kreativen Erwachsenenbildung muss spätestens 14 Tage vor Beginn der Lehrveranstaltung schriftlich bei der Jugendkunstschule eingehen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.